Kurzarbeit und bAV

Aufgrund der Corona-Krise melden mehr und mehr Unternehmen Kurzarbeit an. Dies kann für die Arbeitnehmer unter Umständen auch Auwirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) haben. Dabei ist zwischen der arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten ( = Entgeldumwandlung) bAV zu unterscheiden.

 

arbeitgeberfinanzierte bAV

Eine arbeitgeberfinananzierte bAV ist im Regelfall durch das Kurzarbeitergeld nicht betroffen. Auswirkungen sind aber dann möglich, wenn die bAV vom Arbeitsentgelt abhängt. Reduziert sich das Arbeitsentgelt, sinkt auch die Zahlung des Arbeitgebers für die bAV. Entscheidend sind in diesem Fall die jeweiligen kollektiven bzw. individuellen Versorgungszusagen.

 

arbeitnehmerfinanzierte bAV (Entgeltumwandlung)

Bei einer Entgeltumwandlung ändert sich in den meisten Fälen durch das Kurzarbeitergeld nichts. Der Arbeitnehmer entscheidet allein darüber, ob die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung geändert wird oder nicht. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, muss dieser auch weiterhin erbracht werden.

Allerdings entfällt das Entgelt bei einer sog. "Null-Kurzarbeit". In diesem Fall kann die Entgeltumwandlung nicht weiter durchgeführt werden, denn das Kurzarbeitergeld gilt als Lohnersatzleistung und nicht als Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmer kann bei der Direktversicherung wählen, ob er die Versorgung privat mit eigenen Beiträgen fortführt oder den Vertrag auch vorübergehend beitragsfrei stellt. 

Achtung! Besondere Vorsicht bei der Beitragsfreistellung ist geboten, wenn die Direktversicherung eine Berufs­unfähig­keitsversicherung beinhaltet. Kommt es zur Beitragsfreistellung geht die Absicherung der Arbeitskraft verloren und im Falle der Wiederaufnahme kann eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich sein. Hier sollte der Arbeitgeber seine Beschäftigten ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Versicherungsschutz mit eigenen Beiträgen aufrecht erhalten werden kann.