Krankentagegeld für Mediziner


Brauchen Mediziner ein Krankentagegeld?

Wer braucht ein Krankentagegeld und welche Höhe ist sinnvoll?

Grundsätzlich sollte jeder Erwerbstätige beim Eintritt ins Berufsleben, spätestens mit Abschluss der Ausbildung, ein Krankentagegeld vereinbaren, um sich gegen einen Verdienstausfall bei Krankheit abzusichern. Ausgenommen sind Beamte und Beamtenanwärter während des Referendariats, da ihr Dienstherr bei einer Krankheit die Bezüge weiterzahlt. Ähnliches gilt für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Sie erhalten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zwar kein Gehalt mehr, aber einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Krankengeld und Nettogehalt. Aber auch bei Medizinern gibt es einiges zu beachten.

 

Angestellte Ärzte

Angestellte Mediziner erhalten bei einer Erkrankung von ihrem Arbeitgeber in der Regel für bis zu sechs Wochen die gesetzliche Lohnfortzahlung. Sind sie länger als sechs Wochen krank, fallen sie aus dem Lohnbezug ihres Arbeitgebers heraus. Wie es nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung weitergeht, entscheidet sich im Regelfall nach der Art der Kranken­ver­si­che­rung (Natürlich kann sich aus dem zugrunde liegenden Tarifvertrag auch eine andere Regelung ergeben, z. B. dahingehend, dass der Mediziner, abhängig von der Beschäftigungsdauer, ein Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld erhält).

 

Angestellter Mediziner (gesetzlich krankenversichert)

Der gesetzlich krankenversicherte Mediziner erhält ab der siebten Woche von seiner Krankenkasse für maximal 72 Wochen ein sogenanntes Krankengeld. Dabei ist es unerheblich, ob er gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert ist. Das Krankengeld wird für maximal 78 Wochen (inkl. sechs Wochen Lohnfortzahlung) gezahlt.

Aufgepasst: Das gesetzliche Krankengeld ist geringer als das Nettogehalt. Es beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal jedoch 90 Prozent des Nettogehalts. Hier kann das Krankengeld berechnet werden.

 

Angestellter Mediziner (privat krankenversichert)

Besteht für den angestellten Mediziner eine private Kranken­ver­si­che­rung (PKV) so entfällt die Zahlung eines Krankengeldes, denn diese Leistungsart ist in der PKV nicht vorgesehen. Ohne die Absicherung durch ein entsprechendes Krankentagegeld besteht sofort eine 100% Versorgungslücke, sobald der Mediziner nach sechs Wochen aus der Lohnfortzahlung herausfällt.

 

 

Eine Besonderheit besteht für angestellte Ärzte mit der Möglichkeit der Privatliquidation.

Chefärzte beziehen wie jeder andere angestellte Arzt ein Gehalt vom Arbeitgeber. Zusätzlich haben sie eine weitere Einkommensquelle, die Privatliquidation. Diese Abrechnungsoption gehört nicht zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Im Krankheitsfall erhält der Chefarzt nur die Lohnfortzahlung aus dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber. Der Chefarzt wird bei der Privatliquidation allerdings nicht als angestellter Arzt betrachtet, sondern wird gestellt wie ein niedergelassener Arzt. Aus diesem Grund benötigt der Chefarzt neben seinem Angestellten-Krankentagegeld zusätzlich eine Krankentagegeld für den niedergelassenen Arzt.

 

Niedergelassene Ärzte

Niedergelassene Mediziner haben keinen Arbeitgeber, sie müssen im Krankheitsfall auf ihr Einkommen vollständig verzichten oder sich teuer in der eigenen Praxis vertreten lassen. Sie erhalten weder eine Lohnfortzahlung, noch das gesetzliche Krankengeld (Ausnahmen bestätigen die Regel...).

Bitte beachten: Was ist mit den Praxiskosten? Auf den niedergelassenen Mediziner kommt im Krankheitsfall neben dem fehlenden Einkommen noch ein weiteres Problem hinzu: Die Praxiskosten laufen weiter. Wie werden Gehälter, Miete, Leasingkosten, usw. bezahlt? Hier bieten einige Versicherer die Option auch diese Kosten über ein Krankentagegeld in passender Höhe abzusichern. Als Alternative kann eine Praxisausfallversicherung in Betracht kommen. Die Unterschiede beleuchten wir in einem anderen BLOG-Beitrag.