Braucht ein Geschäftsführer eigentlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wie so oft im Leben, lässt sich diese Frage nicht eindeutig mit einem Ja oder Nein beantworten. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

Grundsätzlich lässt sich aber sagen: Wer auf das Einkommen zwingend angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, der sollte auf jeden Fall darüber nachdenken. Denn auch wer eine Führungsposition im Unternehmen bestreitet oder oft am Schreibtisch sitzt, kann berufsunfähig werden. Erfahrungsgemäß nimmt der Stress mit aufsteigender Karriereleiter nicht ab, sondern eher zu. Deshalb sind psychische Erkrankungen, aber auch Herz- und Schlaganfälle oder Krebserkrankungen die häufigsten Ursachen für die Berufs­unfähig­keit.

 

Geschäftsführer ist aber nicht gleich Geschäftsführer

Bei der Berufs­unfähig­keitsversicherung für Geschäftsführer sind allerdings einige sozial-, steuer- und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Deshalb ist es erforderlich, zunächst die Art der Geschäftsführung zu klären. Handelt es sich um eine Kapital- oder Per­sonengesellschaft? Ist der Geschäftsführer beherrschend oder eben nicht? Der sozialversicherungsrechtliche Status bemisst sich nach seiner Stellung im Unternehmen und dem Umfang seiner Einflussnahme auf die Gesellschaft.

Hierzu ein kleiner Überblick:

Stellung Einflussnahme Status
Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung sozialversicherungspflichtig
Gesellschafter-Geschäftsführer min. 50% Anteil am Stammkap.

sozialversicherungsfrei

Gesellschafter-Geschäftsführer "echte" Sperrminorität sozialversicherungsfrei
Minderheitsgesellschafter weisungsfreie Beschäftigung sozialversicherungsfrei
Minderheitsgesellschafter weisungsgebundene Beschäft. sozialversicherungspflichtig

 

Grundsätzlich empfehlen wir die Klärung über das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1, S. 1 SGB IV. Erst danach besteht Rechtssicherheit, ob eine selbständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt. Weitere Informationen unter www.clearingstelle.de

Wenn der Status geklärt ist, muss sich der Geschäftsführer Gedanken machen, in welcher Schicht (Drei-Schicht-Modell der Alters­vorsorge) er die Berufs­unfähig­keitsabsicherung wünscht. Hier gilt es die sozial- und steuerrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Je nach Status und Differenzierung nach Art der Gesellschaft entstehen ganz unterschiedliche Konstellationen und Versorgungslücken.

Der angestellte Geschäftsführer einer GmbH

Der angestellte Geschäftsführer einer GmbH ist sozialversicherungspflichtig. Somit unterliegt er der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und erhält eine Erwerbsminderungsrente. Allerdings dürfte sein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegen, so dass seine Versorgungslücken entsprechend größer ausfallen. Diese Lücken berechnen sich nach der Höhe seines tatsächlichen Einkommens. Um seine bestehenden Versorgungslücken zu schließen, könnte er in allen drei Schichten eine Berufs­unfähig­keit abschließen: In der 1. Schicht eine sog. Basisrente mit Berufs­unfähig­keitszusatzversicherung, in der 2. Schicht über eine betriebliche Alters­vorsorge und in der 3. Schicht eine selbständige Berufs­unfähig­keitsversicherung. Alle Varianten haben – wie im richtigen Leben – Vor- und Nachteile. Diese alle aufzuzählen, würde aber den Rahmen sprengen. Wir werden dazu aber auch noch eigene Beiträge erstellen.

 

Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)

Im Gegensatz zum angestellten Geschäftsführer ist der beherrschende GGF sozialversicherungsfrei und unterliegt somit keiner gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und erhält auch keine Erwerbsminderungsrente. Auch wenn die Beitragsbemessungsgrenze für ihn nicht gilt, liegt sein Gehalt über dieser Grenze und seine Versorgungslücken sind ähnlich hoch. Auch der GGF kann über alle drei Schichten seine Lücken schließen.

 

Der selbstständige Geschäftsführer in der Per­sonengesellschaft

Er hat denselben Status wie der GGF. Er ist sozialversicherungsfrei und unterliegt keiner gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (wir lassen den sozialversicherungspflichtigen Handwerker hier einmal außen vor). Auch er erhält keine Erwerbsminderungsrente. Da er selbständig ist, hat dieser Geschäftsführer keine Möglichkeit über die zweite Schicht eine Berufs­unfähig­keitsabsicherung abzuschließen, weil es schlicht und ergreifend an einem zwingend erforderlichen Arbeitsvertrag fehlt. Er kann nur über die 1. und 3. Schicht seine Arbeitskraft absichern.

 

Wichtig zu wissen: Neben der Berufs­unfähig­keitsversicherung gibt es weitere Möglichkeiten die Arbeitskraft abzusichern. Zu nennen wären die Erwerbsunfähigkeits-, die Schwe­re-Krank­hei­ten (auch Dread Desease genannt) oder die Grundfähigkeitenversicherung. Aber das sind andere Themen.